Wissenschaftszeitvertragsgesetz

 

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) bildet den Rahmen für Befristungen von wissenschaftlichem und künstlerischen Personal (Promotion und Postdoc-Zeit).

 

Die Regelungen des WissZeitVG kurz erklärt

Wissenschaftliches und künstlerisches Personal kann an einer deutschen Hochschule über Haushaltsmittel maximal 12 Jahre (sachgrundlos) befristet angestellt werden (in der Medizin 15 Jahre), davon 6 Jahre für die Promotion. Bei einer kürzeren Promotionszeit verlängert sich der Befristungszeitraum für die Postdoc-Phase entstprechend.

Im Rahmen dieser Befristungsregel zählen sämtliche befristete Arbeitsverträge an deutschen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sowie Zeiten von Stipendien rein.

Die Begründung für die Befristung bei der 12-Jahres-Regel (Medizin: 15-Jahres-Regel) ist die wissenschaftliche Qualifizierung.

Verlängerungsmöglichkeiten gibt es aufgrund von Kinderbetreuung (2 Jahre pro Kind) oder einer Behinderung/ chronischen Erkrankung (einmalig 2 Jahre).

 

Regelungen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

An der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg gibt es zusätzliche Regelungen zu Vertragslaufzeiten und Beschäftigungsumfang. Diese sind in der Richtlinie für die Ausgestaltung von befristeten Beschäftigungsverhältnissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg [PDF, 131 KB] festgehalten. 

 

Weitere Informationen 

Weitere Informationen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Letzte Änderung: 20.01.2023 - Ansprechpartner: Christiane Hedtmann